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Anträge

Anmeldung einer Tonne

Anmeldung einer Tonne

Eine Rest- und Biomülltonne kann nur von dem Grundstückseigentümer oder der Hausverwaltung angemeldet werden.
Ab dem Tag der Bestellung wird diese innerhalb von 14 Tagen inklusive einem eingebauten Chip und einem Adressaufkleber ausgeliefert und steht sofort zur Benutzung bereit.
Bei einer Tonnenanmeldung beginnen die Gebühren immer erst im darauffolgenden Monat zu laufen.


Gebühren monatlich:

Restmüll        

40 l      4,70 €
60 l      7,10 €
120 l    14,20 €
240 l    28,40 €

Biomüll           

60 l      5,00 €
120 l     10,00 €

Abmeldung einer Tonne

Abmeldung einer Tonne

Eine Rest- und Biomülltonne kann nur von dem Grundstückseigentümer oder der Hausverwaltung abgemeldet werden.

Ab dem Tag der Abbestellung wird diese innerhalb von 14 Tagen nach telefonischer Terminmitteilung abgeholt. Die Angabe einer Telefonnummer muss daher zwingend erfolgen!

Tausch einer Tonne

Tausch einer Tonne

Ein Tonnentausch einer Rest- und Biomülltonne kann nur von dem Grundstückseigentümer oder der Hausverwaltung beantragt werden.

Ab dem Tag der Mitteilung an den Kreisabfallwirtschaftsbetrieb wird diese innerhalb von 14 Tagen nach telefonischer Terminmitteilung ausgetauscht.
Die vorhandene Mülltonne sollte am Tauschtermin wenn möglich leer an den Straßenrand gestellt werden.

ACHTUNG: Haben Sie eine defekte Tonne, so melden Sie dies bitte über unseren Online-Dienst "Tonne Defekt"

Gemeinsame Tonnennutzung

Gemeinsame Tonnennutzung

Eine gemeinsame Tonnennutzung kann nur für Grundstücke erteilt werden, die unmittelbar aneinander angrenzen bzw. nur durch eine einfache Straße oder einen Weg getrennt sind.

Es ist ein für die anfallenden Restmüllmengen ausreichendes Behältnis vorzuhalten.
Für jede mit Haupt- oder Nebenwohnsitz gemeldete Person soll in der Regel 10 Liter/Leerung vorhanden sein.
Andere Anfallstellen (z. B. Gewerbe) sind hierbei ebenfalls zu berücksichtigen.

Die gemeinsame Gefäßbenutzung hat nur Einfluss auf die Leistungsgebühr. Die Grundgebühren werden weiterhin für jedes Grundstück gesondert erhoben.
Bevor keine schriftliche Genehmigung des Kreisabfallwirtschaftsbetriebes vorliegt, ist eine gemeinsame Gefäßbenutzung unzulässig.

Abschließbare Mülltonne

Abschließbare Mülltonne

Um seine Rest- oder Bioabfalltonne vor unbefugtem Zugriff zu schützen, kann sie mit einem Automatikschloss ausgestattet werden. Das Schloss ist kostenpflichtig.

1. Für welche Gefäße gibt es das Automatikschloss?
Als abschließbare Mülltonne ausgestattet werden können

a) bei den Restmüllgefäßen b) bei den Biomüllgefäßen
40 l-Tonne 60 l-Tonne
60 l-Tonne 120 l-Tonne
120 l-Tonne  
240 l-Tonne  
1.100 l-Müllgroßbehälter  

Für die Müllgroßcontainer 2.500 l ist ein Umbau auf das Automatikschloss nicht möglich.

2. Welche Möglichkeiten bietet Ihnen das Automatikschloss?

Das Schloss ermöglicht Ihnen das ständige, sichere Verschließen Ihres Müllgefäßes. Ein Missbrauch durch Unbefugte ist dadurch sicher auszuschließen. Öffnen lässt sich das Gefäß nur mit dem Schlüssel oder bei der Abfuhr durch die Schüttvorrichtung des Sammelfahrzeuges.

3. Wie funktioniert das Automatikschloss?

Das Schloss besteht aus einem im Behälter angebrachten Schlossgehäuse. Die Öffnung des Schlosses geschieht entweder mit einem Schlüssel oder automatisch beim Entleerungsvorgang am Fahrzeug. Beim Kippen über die Schüttkante des Müllfahrzeuges öffnet sich das Schloss selbsttätig. Wird der leere Behälter abgesetzt, ist er automatisch wieder verriegelt.
Für jedes Schloss werden zwei Schlüssel ausgegeben. Bitte beachten Sie, dass bei Verlust kein Ersatz der Schlüssel möglich ist.

4. Wie erhalte ich eine abschließbare Tonne?

Tonnennutzer die ein bereits vorhandenes Gefäß mit einem Schloss ausstatten lassen möchten, füllen bitte den Antrag aus und reichen ihn beim Kreisabfallwirtschaftsbetrieb ein. Die Mülltonne wird dann gegen ein Gefäß mit Schloss ausgetauscht. Den Tauschtermin erhalten Sie telefonisch mitgeteilt.
Bei Neuanmeldung eines Gefäßes sollte dieser Auftrag gleich mit eingereicht werden. Das Gefäß wird dann mit Schloss ausgeliefert.

Weitere Informationen entnehmen Sie bitte dem Auftagsformular.

Einmalige Leerung

Einmalige Leerung

Sollten Sie für 1 bis 2 Leerungen eine oder mehrere 240 Liter Restmülltonne(n) benötigen, können Sie diese beantragen.
Die Mülltonne(n) können Sie nach Antragstellung und Bezahlung von derzeit 25,00 € pro Leerung ( § 4 Abs. 3 Abfallgebührensatzung) an einem Wertstoffhof in Ihrer Nähe abholen.
Am regulären Abfuhrtag wird die Tonne geleert und anschließend ist diese von Ihnen wieder an den Ausgabe-Wertstoffhof zurückzubringen.

Befreiung von der Biotonne für private Haushaltungen

Antrag auf Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang an die öffentliche Biomüllentsorgung für private Haushaltungen

Es besteht die verbindliche gesetzliche Pflicht, Bioabfälle getrennt zu sammeln. Unter Bioabfällen sind neben den pflanzlichen Abfällen aus dem Garten auch kompostierbare Nahrungs- und Küchenabfälle aus Haushaltungen und ähnlichen Einrichtungen zu verstehen.

Pflanzliche Abfälle aus dem Garten können an den Grüngutsammelstellen des Landkreises Günzburg abgegeben werden. Nahrungs- und Küchenabfälle sind von der Abgabe jedoch ausgeschlossen. Sie müssen ordnungsgemäß verwertet werden. Deshalb bietet der Kreisabfallwirtschaftsbetrieb Günzburg Biomülltonnen in zwei Größen an.

Das gehört in die Biotonne:

  • Pflanzliche Küchenabfälle wie Obst-, Salat- und Gemüseabfälle
  • Speise- und Lebensmittelreste pflanzlicher Herkunft
  • Eier- und Nussschalen
  • Kaffee- und Teesatz mit Papierfilter
  • Brot- und Gebäckreste
  • Milchprodukte und Käse (unverpackt)
  • organische Kleintierstreu (Sägespäne, Sägemehl, Stroh)
  • Topf- und Balkonpflanzen mit Erde
  • Pflanzenreste, Unkräuter

Für Privathaushalte besteht eine Anschluss- und Benutzungspflicht an die Biomülltonne.
Alle Eigentümer anschlusspflichtiger Grundstücke, die sich von der Benutzungspflicht der Biotonne befreien lassen wollen und die Voraussetzungen hierfür erfüllen, müssen einen Befreiungsantrag stellen.

Eine Befreiung ist nur unter folgenden Voraussetzungen möglich:

Eigenkompostierung

Die Kompostierung der Bioabfälle und fachgerechte Verwertung erfolgt auf den zur privaten Lebensführung genutzten Grundstücken. Bei der Eigenkompostierung der Bioabfälle muss der erzeugte Kompost auf den eigenen Grundstücken verarbeitet werden. Bei der Verarbeitung gilt es zudem, eine Überdüngung zu vermeiden. Deswegen sollte je Bewohner eine Mindestausbringungsfläche von 70 m² vorhanden sein. Bei der Kompostierung sind Beeinträchtigungen von Nachbargrundstücken auszuschließen. Dazu ist für eine ausreichende Belüftung während des Kompostierungsvorganges zu sorgen. Außerdem sind Geruchsbelästigungen sowie das Anziehen von Ungeziefer durch geeignete Maßnahmen zu verhindern.

Gemeinsame Kompostierung mit Nachbarn

Die anfallenden Bioabfälle werden zusammen mit dem Nachbarn kompostiert. Gründe der öffentlichen Reinlichkeit und Hygiene erfordern, dass die anfallenden Bioabfälle regelmäßig schadlos verwertet werden. Deshalb müssen die Bioabfälle zeitnah dem Kompost des Nachbarn zugeführt werden.

Tonnengemeinschaft

Gemeinsame Nutzung einer Biomülltonne mit Nachbarn. Gründe der öffentlichen Reinlichkeit und Hygiene erfordern, dass die anfallenden Bioabfälle regelmäßig schadlos entsorgt werden. Deshalb müssen die Bioabfälle zeitnah der Biomülltonne des Nachbarn zugeführt werden.

Hinweise zur Biomülltonne:

Die Biotonne stellt auch eine ideale Ergänzung zur Eigenkompostierung dar, indem sie die Entsorgungsmöglichkeit für Abfälle bietet, die sich auf Grund der Menge oder Beschaffenheit nicht oder nur bedingt für die Kompostierung im eigenen Garten eignen wie z. B. mit Krankheiten befallene Pflanzenteile oder behandelte Schalen von Südfrüchten. Die Leerung der Biotonne erfolgt 36 mal im Jahr. Darin enthalten ist in den Sommermonaten von Mai bis September eine wöchentliche Abfuhr über einen Zeitraum von 20 Wochen. Eine Biotonne mit einem Füllvolumen von 60 l kostet eine monatliche Gebühr von 5,00 €. Bei einem Gefäß mit 120 l beträgt sie 10,00 € im Monat.

Befreiung von der Biotonne für Gewerbebetriebe, öffentliche und private Einrichtungen

Antrag auf Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang an die öffentliche Biomüllentsorgung für Gewerbebetriebe, öffentliche und private Einrichtungen

Es besteht die verbindliche gesetzliche Pflicht, Bioabfälle getrennt zu sammeln. Unter Bioabfällen sind neben den pflanzlichen Abfällen aus dem Garten auch kompostierbare Nahrungs- und Küchenabfälle aus Gewerbebetrieben oder ähnlichen Einrichtungen zu verstehen.

Pflanzliche Abfälle aus dem Garten können an den Grüngutsammelstellen des Landkreises Günzburg abgegeben werden. Nahrungs- und Küchenabfälle sind von der Abgabe jedoch ausgeschlossen. Sie müssen ordnungsgemäß verwertet werden. Deshalb bietet der Kreisabfallwirtschaftsbetrieb Günzburg Biomülltonnen in zwei Größen an.

Das gehört in die Biotonne:

  • Pflanzliche Küchenabfälle wie Obst-, Salat- und Gemüseabfälle
  • Speise- und Lebensmittelreste pflanzlicher Herkunft
  • Eier- und Nussschalen
  • Kaffee- und Teesatz mit Papierfilter
  • Brot- und Gebäckreste
  • Milchprodukte und Käse (unverpackt)
  • organische Kleintierstreu (Sägespäne, Sägemehl, Stroh)
  • Topf- und Balkonpflanzen mit Erde
  • Pflanzenreste, Unkräuter

Für gewerbliche oder sonstige Anfallstellen besteht eine Anschluss- und Benutzungspflicht an die Biomülltonne. Alle Eigentümer anschlusspflichtiger Grundstücke, die sich von der Benutzungspflicht der Biotonne befreien lassen wollen und die Voraussetzungen hierfür erfüllen, müssen einen Befreiungsantrag stellen. Eine Befreiung ist möglich, wenn nachgewiesen wird, dass entweder keine Bioabfälle anfallen oder dass sie einer ordnungsgemäßen Verwertung zugeführt werden.

Eine Befreiung ist nur unter folgenden Voraussetzungen möglich:

Eigenkompostierung

Die Kompostierung der Bioabfälle und fachgerechte Verwertung erfolgt auf dem Anfallgrundstück.
Bei der Eigenkompostierung der Bioabfälle muss der erzeugte Kompost auf den eigenen Grundstücken verarbeitet werden. Bei der Verarbeitung gilt es zudem, eine Überdüngung zu vermeiden. Deswegen sollte eine ausreichende Gartenfläche vorhanden sein. Bei der Kompostierung sind Beeinträchtigungen von Nachbargrundstücken auszuschließen. Dazu ist für eine ausreichende Belüftung während des Kompostierungsvorganges zu sorgen. Außerdem sind Geruchsbelästigungen sowie das Anziehen von Ungeziefer durch geeignete Maßnahmen zu verhindern.

Gemeinsame Kompostierung mit Nachbarn

Die anfallenden Bioabfälle werden zusammen mit dem Nachbarn kompostiert. Gründe der öffentlichen Reinlichkeit und Hygiene erfordern, dass die anfallenden Bioabfälle regelmäßig schadlos verwertet werden. Deshalb müssen die Bioabfälle zeitnah dem Kompost des Nachbarn zugeführt werden.

Tonnengemeinschaft

Gemeinsame Nutzung einer Biomülltonne mit Nachbarn. Gründe der öffentlichen Reinlichkeit und Hygiene erfordern, dass die anfallenden Bioabfälle regelmäßig schadlos entsorgt werden. Deshalb müssen die Bioabfälle zeitnah der Biomülltonne des Nachbarn zugeführt werden.

Die Abfälle werden einer Speiseresteverwertung zugeführt

Es fallen nachweislich keine Bioabfälle an

Hinweise zur Biomülltonne:

Die Leerung der Biotonne erfolgt 36 mal im Jahr. Darin enthalten ist in den Sommermonaten von Mai bis September eine wöchentliche Abfuhr über einen Zeitraum von 20 Wochen. Eine Biotonne mit einem Füllvolumen von 60 l kostet eine monatliche Gebühr von 5,00 €. Bei einem Gefäß mit 120 l beträgt sie 10,00 € im Monat.

Gebührenermäßigung bzw. -befreiung

Gebührenermäßigung bzw. -befreiung

Ermäßigung

Wird eine private Wohnung auch für die haupt- oder nebenberufliche Ausübung von gewerblichen oder sonstigen Tätigkeiten (z.B. freiberufliche Tätigkeiten) genutzt, muss zum einen für die Wohnnutzung eine Grundgebühreneinheit bezahlt werden und für den anderen Nutzungszweck zusätzlich eine verminderte Grundgebühr.

Eine verminderte Grundgebühr ist jedoch nur möglich:

➢         auf Antrag,
➢         wenn die Tätigkeit ausschließlich in Wohnräumen ausgeübt wird (ohne separate Betriebs- oder Arbeitsräume), oder ausschließlich im Außendienst und

➢         wenn zur Ausübung der Tätigkeit kein zusätzliches Personal gegen Entgelt beschäftigt wird

Sobald eine der Voraussetzungen nicht erfüllt wird, ist eine verminderte Grundgebühr nicht möglich. Für die Ausübung der Tätigkeit wird dann der volle Gebührensatz verlangt.

 

Befreiung

Wird eine private Wohnung für einen längeren Zeitraum (6 Monate) nicht bewohnt, kann von dem Grundstückseigentümer ein Antrag auf Grundgebührenbefreiung gestellt werden.
Sodass die Grundgebühr Wohnung aus der Berechnung genommen werden kann.
Dieser Antrag muss spätestens nach Ablauf von diesen 6 Monaten erfolgen, da die Grundgebühr sonst nicht mehr rückwirkend aus der Berechnung genommen werden kann.
Ansonsten wird die Grundgebühr in dem Antragsmonat aus der Berechnung genommen.

Eigentümerwechsel

Eigentümerwechsel

Wenn Sie eine neue Immobilie gekauft haben, sollten Sie uns dies in Form dieses Formulars mitteilen. Bitte geben Sie das genaue Datum an, zu welchem Tag die Übernahme von Kosten und Lasten war.
Das Eigentum wird dann von dem Kreisabfallwirtschaftsbetrieb zum Monatsende umgeschrieben.

Mit einem Eigentumswechsel gehen automatisch die Mülltonnen auf den neuen Eigentümer über.

Umzug des Eigentümers

Umzug des Eigentümers

Wenn Sie als Grundstücks-Eigentümer umziehen, so sollten Sie uns dies in Form dieses Formulars mitteilen.

Geben Sie uns bitte sowohl die bisherige, als auch die neue Anschrift an.

Auftrag zur Entsorgung von Elektrogeräten

Auftrag zur Entsorgung von Elektrogeräten

Der Landkreis bietet die Option eines Abholservices für die Entsorgung von Elektrogeräten, wenn Sie nicht die Möglichkeit haben diese selbst an einem Wertstoffhof im Landkreis zu entsorgen.
Das Elektrogerät wird / die Elektrogeräte werden an der von Ihnen genannten Abholadresse am Gehweg abgeholt.
Die Gebühr für die Entsorgung von Elektrogeräten beträgt derzeit 12,00 € pro Gerät (§ 4 Abs. 12 Abfallgebührensatzung). Der Gesamtbetrag ist im Voraus zu überweisen.

SEPA Lastschriftmandat

Informationen zum SEPA Lastschriftmandat

Ein SEPA-Lastschriftmandat erhält der Grundstückseigentümer mit der Zusendung des Müllgebührenbescheides.

SEPA-Lastschriftmandate werden ausschließlich vom Gebührenschuldner akzeptiert. Gebührenschuldner ist gemäß der Gebührensatzung der Grundstückseigentümer oder der dinglich Nutzungsberechtige (Dienstbarkeiten, Nießbrauch, etc.).

Änderung der Bankverbindung
Wenn sich Ihre Bankverbindung geändert hat, können Sie den Vordruck eines SEPA-Lastschriftmandates per E-Mail kaw@landkreis-guenzburg.de anfordern.

Wichtig: Bitte geben Sie Ihre Objektnummer bzw. Objektanschrift an.