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Entsorgung von Abfällen aus dem Hochwasserereignis

Um eine sichere und ordnungsgemäße Entsorgung zu gewährleisten, ist ein Mindestmaß an Getrennthaltung (Altholz, Bauschutt, thermisch behandelbarer Sperrmüll, Elektrogeräte, Problemabfälle) bei der Entsorgung aus den Hochwasserereignissen zwingend notwendig:

Aktuelles und Neuigkeiten

Pressemitteilung, 28. Juni 2024

 

Sonderregelung für ölhaltigen Bauschutt

 

Das Jahrhunderthochwasser hat in den betroffenen Gebieten enorme Schäden hinterlassen und die Aufräumarbeiten sind noch nicht abgeschlossen. Der Werkausschuss hat nun in einer außerordentlichen Sitzung eine Sonderregelung für die Abgabe von ölhaltigem Bauschutt getroffen.

Noch bis Ende Juni können die vom Hochwasser Betroffenen ihren brennbaren Hochwasser-Müll kostenlos an den Wertstoffhöfen im Landkreis Günzburg sowie beim AWZ Burgau abgeben – im Einzelfall ist dies auch noch zu einem späteren Zeitpunkt möglich. Da es in jüngster Zeit jedoch zu einem massiven Missbrauch dieses Angebotes gekommen ist, ist ab sofort ein Betroffenennachweis nötig, damit sichergestellt ist, dass auch nur Material aus den Hochwassergebieten abgegeben wird.

Bei Bauschutt sind aufgrund abfallrechtlicher Vorgaben die bestehenden Verwertungswege einzuhalten. Demnach muss Bauschutt am Entstehungsort getrennt werden und ist auch getrennt zu entsorgen. Das bedeutet, dass zunächst ölbelastetes Material von unbelastetem Material getrennt werden muss. Für das unbelastete Material gilt wiederum, dass Materialien wie Beton, Ziegel, Fliesen etc. nicht mit Materialien wie Styropor, Dämmmaterial und Rigips vermischt werden dürfen. Der Landkreis Günzburg richtet zwei zentrale Sammelstelle bei gewerblichen Verwertern ein, die verkehrsnah zu den betroffenen Hochwassergebieten liegen.

Die zentralen Sammelstellen für die Abgabe von mineralischen Abfällen aus dem Hochwasserereignis sind:

  • AWZ Burgau (Remsharter Straße 51, 89331 Burgau): Montag bis Mittwoch von 8:00 bis 15:45 Uhr.
  • Baur & Söhne GmbH Günz-Kompost (Im Grubenfeld 1; 89312 Günzburg) Donnerstag und Freitag von 8:00 bis 12.00 Uhr sowie von 13:00 bis 17:00 Uhr und Samstag von 9 bis 13 Uhr.

Die Abgabe von Bauschutt ist kostenpflichtig. Für die Abgabe von ölbelastetem Bauschutt wurde aber eine Sonderregelung getroffen. Die Kosten für die Entsorgung des ölhaltigen Bauschutts wurde auf 75 Euro pro Tonne gesenkt, sofern kein Dritter die Kosten der Entsorgung übernimmt. Die Entsorgungskosten liegen eigentlich bei 175 Euro pro Tonne. Auch hier ist ein Betroffenennachweis nötig.

Die jeweiligen Betroffenennachweise liegen bei der KAW und den Gemeinden in gedruckter Form aus oder können auf der Internetseite des Kreisabfallwirtschaftsbetriebs heruntergeladen werden 

Bestätigung Gemeinde Bauschutt

Bestätigung Gemeinde Sperrmüll

Der Kreisabfallwirtschaftsbetrieb hat auf seiner Internetseite die wichtigsten Informationen zur Entsorgung von Abfällen aus den Hochwassergebieten zusammengefasst: https://kaw.landkreis-guenzburg.de/hochwasserereignis.html.

 

 

Bauschutt

Bei Bauschutt sind aufgrund abfallrechtlicher Vorgaben die bestehenden Verwertungswege einzuhalten.

Demnach muss Bauschutt am Entstehungsort getrennt werden und ist auch getrennt zu entsorgen.

Das bedeutet, dass zunächst ölbelastetes Material von unbelastetem Material getrennt werden muss.

Bauschutt unbelastet

Für das unbelastete Material gilt wiederum, dass Materialien wie Beton, Ziegel, Fliesen etc. nicht mit Materialien wie Styropor, Dämmmaterial und Rigips vermischt werden dürfen.

Baustellenabfälle – Wie trenne ich richtig!.pdf

Bauschutt belastet

Mit heizölbelastete mineralische Abfälle, wie Beton, Ziegel, Fliesen etc. sowie nicht heizölbelasteter Gussasphalt aus dem Hochwasserereignis können bei zwei Annahmestellen im Landkreis Günzburg gebührenpflichtig angeliefert werden:

 

  1. Baur & Söhne GmbH (Günz-Kompost), Im Grubenfeld 1, 89312 Günzburg,
    Anlieferzeit: donnerstags und freitags in der Zeit von 8.00 bis 12.00 Uhr und 13.00 bis 17.00 Uhr sowie samstags von 9.00 bis 13.00 Uhr

  2. Abfall- und Wertstoffzentrum (AWZ) Burgau
    Anlieferzeit: montags bis Mittwoch in der Zeit von 8.00 bis 15.45 Uhr

 

Die Abgabe von Bauschutt ist kostenpflichtig. Für diese Abgabe von ölbelastetem Bauschutt wurde aber für die Gebührensatzung eine Sonderregelung getroffen. Die Kosten für die Entsorgung des ölhaltigen Bauschutts wurde auf 75 Euro pro Tonne (Mindestgebühr 15 Euro) gesenkt, sofern kein Dritter die Kosten der Entsorgung übernimmt. Die Entsorgungskosten liegen eigentlich bei 175 Euro pro Tonne.

Die aufgrund des Hochwasserereignisses getroffene Sonderregelung über eine reduzierte Gebühr (gültig bis 31.12.2024) kann nur berechnet werden, wenn die obengenannten Abfälle aus dem Hochwassergebiet stammen und nachfolgende Bestätigung vorgelegt wird:

Elektro- und Elektronikaltgeräte
Formulare für gebührenreduzierte Anlieferung von heizölbelasteten mineralischen Abfällen und gebührenfreie Anlieferung von Sperr- und Restmüll auf den Wertstoffhöfen und dem AWZ Burgau aus den Hochwassergebieten
Mineralölverunreinigter Boden

(vgl. Informationen zu Abfällen aus Hochwasserereignissen – LfU Bayern)

https://www.lfu.bayern.de/abfall/hochwasser/index.htm

 

Ein Bodenabtrag bei MKW-Belastungen ist nur in Ausnahmefällen bei massiven Verschmutzungen erforderlich ist. Dennoch abgetragener MKW-belasteter Boden ist bevorzugt biologisch oder in einer Bodenwaschanlage zu behandeln (https://www.lfu.bayern.de/abfall/atlas_bodenbehandlungsanlagen/verfahren/index.htm)

Mit heizölbelastete Böden aus dem Hochwasserereignis können zudem bei zwei Annahmestellen im Landkreis Günzburg gebührenpflichtig angeliefert werden:

 

  1. Baur & Söhne GmbH (Günz-Kompost), Im Grubenfeld 1, 89312 Günzburg,
    Anlieferzeit: donnerstags und freitags in der Zeit von 8.00 bis 12.00 Uhr und 13.00 bis 17.00 Uhr sowie samstags von 9.00 bis 13.00 Uhr

  2. Abfall- und Wertstoffzentrum (AWZ) Burgau
    Anlieferzeit: montags bis mittwochs in der Zeit von 8.00 bis 15.45 Uhr

 

Die Abgabe von ölbelasteten Böden ist kostenpflichtig. Für diese Abgabe von ölbelasteten Böden wurde aber für die Gebührensatzung eine Sonderregelung getroffen. Die Kosten für die Entsorgung des ölbelasteten Bodens wurde auf 75 Euro pro Tonne (Mindestgebühr 15 Euro) gesenkt, sofern kein Dritter die Kosten der Entsorgung übernimmt. Die Entsorgungskosten liegen eigentlich bei 175 Euro pro Tonne.

Die aufgrund des Hochwasserereignisses getroffene Sonderregelung über eine reduzierte Gebühr (gültig bis 31.12.2024) kann nur berechnet werden, wenn die obengenannten Abfälle aus dem Hochwassergebiet stammen und nachfolgende Bestätigung vorgelegt wird:

Bauschutt gebührenpflichtig

Problemmüll
Sandsäcke

Firma Günzburg-Kompost, Im Grubenfeld 1, 89312 Günzburg

Sperrmüll - Hochwassermüll

Bis auf weiteres können Betroffene aus den Hochwassergebieten ihren Sperrmüll kostenlos auf den Wertstoffhöfen in Burtenbach, Günzburg, Ichenhausen, Jettingen-Scheppach, Kammeltal-Ettenbeuren, Krumbach, Leipheim, Neuburg, Offingen, Thannhausen, Ziemetshausen und beim AWZ in Burgau anliefern (Link zu Öffnungszeiten). Sofern die Anlieferung die Freimengen (Entsorgungsinfos – Sperrmüll-System) übersteigen, ist eine Bestätigung vorzulegen.

  • Altholz

Altholz Kategorie I – III = gebührenfrei im Rahmen der Freimengen

Altholz Kategorie IV aus dem Außenbereich, z.B. Außentüren, Holzfenster, Gartenzaun usw. = gebührenpflichtig

Entsorgungsinfos Merkblatt Altholz

Entsorgungsinfos Merkblatt Gebührenübersicht

 

  • Stoffgleiche Nichtverpackungen aus Haushalten

Getrennt anzuliefern sind auch Kunststoffabfälle, sogenannte stoffgleiche Nichtverpackungen aus Haushaltungen, wie z. B. Wäschekörbe, Gießkanne

Merkblatt Stoffgleiche Nichtverpackungen

Ölhaltige Gartenabfälle

Der Ölfilm auf Pflanzen und Gartenabfällen dürfte laut Bayer. Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz bis Herbst abgebaut sein https://www.hochwasserinfo.bayern.de/index.htm#faq

Hochwasser geschädigter Grasschnitt aus der Landwirtschaft

1. Verbrennung

Die Vorgehensweise bei der Verbrennung von unbrauchbarem Heu/Stroh ist aufgrund von Hochwasserschäden wie folgt:

  • Die Gemeinden legen nach eigenem Ermessen in Absprache mit den örtlichen Feuerwehrkommandanten Zeitfenster fest, innerhalb derer verbrannt werden darf und geben dies entsprechend bekannt. Dies dient dazu, dass die örtlichen Feuerwehren nicht unnötig alarmiert werden. Bestenfalls Freitagnachmittag/Samstag, damit niemand von der Arbeit weg alarmiert wird. Die örtlichen Feuerwehren haben hierzu eine Sicherheitswache zu stellen und die Verbrennung entsprechend als Einsatz in der Leitstelle anzumelden. (Der Kreisbrandrat wird die Kommandanten entsprechend informieren.)
  • Die Gemeinden legen neben der Zeit auch einen geeigneten Ort für die Verbrennungen fest, z.B. Festplatz oder Kiesgrube, damit in jedem Fall die nötigen Abstände eingehalten werden können (Vorgaben Verbrennung.pdf)
  • Zeit und Ort der Verbrennung sind dem Landratsamt Günzburg, Staatl. Abfallrecht/Fr. John, Telefon 08221/95-383, verbindlich mitzuteilen.
  • Es dürfen nur Heu, Stroh und/oder Treibholz zur Verbrennung gebracht werden.
  • Das strohige Material sollte zum Zeitpunkt der Verbrennung bereits so trocken wie möglich sein, um Rauchentwicklung zu minimieren.

 

Wir möchten hier eine relativ unbürokratische Möglichkeit bieten, betroffenen Landwirten zu helfen.  Material, das zur Verbrennung nicht geeignet ist, ist auf anderem Wege, z.B. über Biogas- oder Kompostierungsanlagen, zu entsorgen.

Änderungen in dieser Vorgehensweise müssen bei entsprechenden Anweisungen von höheren Stellen vorbehalten bleiben.

 

2. Eigenkompostierung der Landwirtschaft

Grundsätzlich ist für die Eigenkompostierung von durch Hochwasser geschädigtem Grasschnitt eine Ausnahmegenehmigung nach § 16 Abs. 3 AwSV zur Lagerung > 6 Monate nötig.

Aufgrund des Hochwasserereignisses kann in diesen Gebieten hierauf verzichtet werden, wenn Folgendes eingehalten wird:

  • Keine Lagerung in Überschwemmungs- oder Wasserschutzgebieten
  • Abstand zu oberirdischen Gewässern mindestens 50 m

 

Hierzu ist jedoch in jedem Einzelfall der verlängerten Lagerung eine kurze E-Mail an das Landratsamt, Wasserrecht, Herrn Pfeiffer unter h.pfeiffer@landkreis-guenzburg.de, notwendig, um Komplikationen im Fall einer CC-Kontrolle vorzubeugen.
Diese Art der Lagerung ist vorerst bis Ende Juli 2026 befristet.

Weitere wichtige Informationen für Betroffene